Untreue (Deutschland)

Die Untreue stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 266 normiert ist. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens; Untreue zählt deshalb zu den so genannten Vermögensdelikten.

§ 266 StGB enthält zwei Begehungsformen, den Missbrauchs- und den Treubruchtatbestand. Bei ersterem schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch rechtsmissbräuchliche Ausübung seiner Verfügungs- beziehungsweise Vertretungsmacht, indem er zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, dabei aber das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. Bei letzterem tritt die Vermögensschädigung durch Bruch eines Treueverhältnisses ein. Dabei liegen zumeist Vermögensbetreuungspflichten zugrunde, beispielsweise die eines Vermögensverwalters.

Der Tatbestand der Untreue ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und war seitdem Gegenstand von Reformdiskussionen. Der gegenwärtige Tatbestand beruht auf einer Neufassung vom 1. Juni 1933. Seine Auslegung ist in der Rechtswissenschaft aufgrund der weit gefassten Tatbestandsmerkmale umstritten. Viele werfen der Norm eine zu große Unbestimmtheit und Unschärfe vor.

Für die Untreue können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. In besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

Kriminalpolitisch stellt die Untreue trotz der vergleichsweise geringen Anzahl der polizeilich erfassten Fälle (2019: 6.155 Fälle) neben dem Betrug (§ 263 StGB) einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts dar. Sein äußerst abstrakt und unbestimmt gehaltener Tatbestand verleiht dem § 266 StGB einen vielfältigen Anwendungsbereich; gelegentlich wird von einem „Allroundtalent des Wirtschaftsstrafrechts“[1] gesprochen. Die Aufklärungsquote der Untreue liegt mit über 95 % auf einem im Vergleich zu anderen Delikten überdurchschnittlichen Niveau.

In Österreich ist die Untreue in § 153 StGB geregelt. Anders als in der deutschen Norm ist der Missbrauch einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis die einzige tatbestandsmäßige Handlung. § 153 Abs. 2 StGB definiert unter Missbrauch jedoch nicht nur das rechtsgeschäftliche Überschreiten dieser Befugnis, sondern erfasst auch den Verstoß gegen Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. In der Schweiz unterscheidet der Untreuetatbestand des Art. 158 StGB zwischen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und dem Missbrauch einer Vertretungsbefugnis. Nach erstgenannter Alternative macht sich strafbar, wer in seiner Stellung als Vermögensverwalter, Aufsichtsorgan oder Geschäftsführer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und dadurch bewirkt, dass der Geschäftsherr an seinem Vermögen geschädigt wird. Des Missbrauchs macht sich dagegen schuldig, wer seine Stellung als Vertreter missbraucht und hierdurch das Vermögen des Vertretenen schädigt.

  1. Matthias Jahn: Untreue durch die Führung „schwarzer Kassen“ – Fall Siemens/ENEL. In: Juristische Schulung. 2009, S. 173 (175).

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